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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Alle Lieferungen und Leistungen der
netservice.cc media AG erfolgen aufgrund der vorliegenden
Geschäftsbedingungen. Anders lautende Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners gelten hiemit außer Kraft gesetzt.
2. Sollte eine der unten stehenden Bedingungen gegen ein gesetzliches
Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein,
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
In diesem Fall haben die Vertragspartner eine rechtswirksame Vereinbarung
zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unzulässigen Bestimmung
möglichst nahe kommt.
3. Anzuwenden ist ausschließlich österreichisches Recht, soweit
nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung
getroffen worden ist.
II. Aufträge
1. Aufträge gelten verbindlich erteilt,
sobald die Auftragsbestätigung dem Auftraggeber zugegangen ist. Mehrkosten,
die dem Auftragnehmer durch eine nachträgliche Änderung des
Auftrages durch den Auftraggeber entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen.
Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wieder-holungen von
Probeprodukten, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung
von der Vorlage bzw. seiner Angaben verlangt werden.
2. Eine durch nächträgliche Änderungen des Auftraggebers
herbeigeführte Über-schreitung des Angebotes gilt vom Auftraggeber
auch ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmer als genehmigt.
3. Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Preisangeboten in
irgendeinem Punkt abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit
der Bestätigung des Auftragnehmers.
III. Preise / Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer fakturiert seine
Rechnungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er – auch teilweise – liefert,
für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereit
hält.
2. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich ab Werk, also exklusive
Fracht, Porto, Versicherung sowie sonstigen Versandkosten. In den Preisen
enthalten ist eine einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckerzeugnisse.
3. Bei den Preisen des Auftragnehmers handelt es sich speziell bei den
Materialien um Tagespreise, welche Veränderungen unterliegen können.
Der Auftraggeber nimmt dies zur Kenntnis und genehmigt im voraus marktübliche
Preis-schwankungen. Auch eventuelle Preiserhöhungen als Folge der
Erhöhung von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen
werden vom Auftraggeber ausdrücklich genehmigt.
4. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen
werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers
vorgenommen.
5. Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachen Lieferungen bis zu 5
%, bei schwierigeren und mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und
werden anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes verrechnet. Beim
Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich
berücksichtigt. Bei Lieferung aus Papiersonderanfertigungen unter
1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf
15 %.
6. Sollte der Auftraggeber in Annahmeverzug geraten, ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst oder
bei einem Spediteur einzulagern.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage
des Einganges des allen Anforderungen für den Druck entsprechenden
Auftrages beim Auftragnehmer und wird für die Dauer der Prüfung
von übersandten Musterdrucken durch den Auftraggeber unterbrochen.
2. Bei Lieferverzug hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu
stellen und ist erst nach Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, Schadenersatz
wegen Verspätung zu verlangen. Der Rücktritt vom Vertrag kann
erst nach einer neuerlichen Nachfristsetzung erklärt werden.
3. Sollte der Auftragnehmer durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände
an der Einhaltung der Lieferzeit verhindert sein, so verlängert sich
diese automatisch in angemessenem Umfang.
4. Höhere Gewalt entbindet den Auftragnehmer grundsätzlich von
jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig ob sich diese höhere
Gewalt in dem Betrieb des Auftragnehmers oder in Betrieben der Vor- und
Zulieferer ereignet hat.
V. Zahlungsbedingungen
1. Die Begleichung der Rechnung erfolgt:
8 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder 30 Tage netto ohne Abzug.
Bei Zahlungsverzug gelten 12 % Verzugszinsen als vereinbart.
2. Alle Überweisungsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Wird Zahlung mittels Wechsel vereinbart, so gehen sämtliche Wechsel-
und Diskontspesen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer
Materialien oder Vorleistungen, kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen
verlangen. Vor Leistung einer gedungenen Anzahlung besteht für den
Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung.
5. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen
des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem
Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch
nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer
das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen
Zahlungen abhängig zu machen.
VI.
Mängelrüge
1. Mängelrügen müssen
bei sonstigem Ausschluß unverzüglich nach Empfang der Sendung
ausgesprochen werden, andernfalls die Lieferung als genehmigt gilt und
allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
erlöschen.
2. Der Auftragnehmer behält sich bei Vorliegen von Mängeln das
Recht der Ersatzlieferung vor. Nur wenn eine zweimalige Ersatzlieferung
fehlschlägt, eine solche nicht möglich ist oder sie vom Auftragnehmer
verweigert wird, besteht für den Vertragspartner die Möglichkeit,
einen Wandlungs- oder Preisminderungs-anspruch geltend zu machen.
3. Nach der Druckreifeerklärung hat der Auftragnehmer nur für
solche Schäden einzutreten, die durch den Fertigungsprozeß
entstanden sind. Bei Lohnver-edelungsarbeiten und der Weiterverarbeitung
von Druckerzeugnissen haftet der Auftragnehmer nicht für die verursachte
Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses,
sofern der Schaden nicht durch den Auftragnehmer grob fahrlässig
oder vorsätzlich herbeigeführt wurde.
4. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren hat der Auftraggeber
geringfügige Abweichungen vom Original hinzunehmen. Dies gilt auch
für den Vergleich zwischen Ausdrucken und Auflagendruck, insbesondere
wenn Ausdruck- und Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Eine Garantie
für die Echtheitseigenschaften von Farben, Bronzen, Lackierungen,
Imprägnierungen, Kaschierungen und Gummierungen wird nur in jenem
Ausmaß gewährt, indem sich die Vorlieferanten dem Auftragnehmer
gegenüber verpflichten.
5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche
gegen den Zulieferanten. Der Auftragnehmer ist von seiner Haftung befreit,
wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber
abtritt. Bei den eingesetzen Materialien gelten jene Toleranzen, die in
den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw.
bei diesen Branchen üblich sind.
VII. Haftungsbeschränkungen
1. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen,
soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches
Handeln des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen
verursacht worden ist.
2. Allfällige Schadenersatzansprüche sind mit der Höhe
des Rechnungsbetrages begrenzt.
VIII. Beigestellte Materialien
1. Die beizustellenden Materialien sind
franko beim Werk des Auftragnehmers abzuliefern. Der Eingang wird ohne
Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen
Menge bestätigt.
2. Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- oder Warnpflicht
bezüglich der vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien und Druckvorrichtungen
sowie beigestelltem Satz, Reindrucke und dergleichen.
3. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für die Richtigkeit
des auf Datenträgern gespeicherten Textes. Sollte eine Korrektur
durch den Auftrag-nehmer vom Auftraggeber gefordert werden, werden die
Kosten derselben dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
4. Der Auftragnehmer haftet für die beigestellten Waren als Verwahrer
im Sinne des ABGB.
5. Alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials
verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu bezahlen. Die beigestellten
Materialien können vom Auftraggeber bis zu 4 Wochen nach Erledigung
des Auftrages zurückverlangt werden. Sollte dies nicht binnen 4 Wochen
geschehen, so trifft den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die beigestellten
Materialien weiter zu verwahren und haftet er insbesondere nicht für
einen etwaigen Schaden an den beigestellten Materialien, der nach diesem
Zeitraum eingetreten ist. Eine etwaige Versicherung der beigestellten
Materialien hat der Auftraggeber selbst auf seine Kosten zu besorgen.
IX. Satz- und Druckfehler
1. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt,
wenn sie von der Druckerei verschuldet sind. Abänderungen gegenüber
der Druckvorlage werden nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet
(Autokorrektur).
2. Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches
Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne
Bestellung Korrekturabzüge vorzulegen. Der Auftraggeber ist grundsätzlich
verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer
ist berechtigt für die Durchführung der Korrektur durch den
Auftraggeber eine bestimmte Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug
automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eine Korrekturabzuges
Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer für die von ihm verschuldeten
Unrichtigkeiten der Druckaus-führung. Für die Rechtschreibung
in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden maßgebend.
X. Lagerung von Druckerzeugnissen
und dergleichen
1. Nach Beendigung des Auftrages ist
der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Druckerzeugnisse und dergleichen
zu lagern.
2. Sollte eine solche Lagerung gewünscht werden, so bedarf diese
der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und hat der Auftraggeber
die Kosten für die Lagerung zu bezahlen. Die Berechnung erfolgt jeweils
im nachhinein für drei Monate. Die Verpflichtung zur Lagerung von
Druckerzeugnissen erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten
Kosten nicht binnen vier Wochen bezahlt.
XI. Periodische Arbeiten
Umfaßt der Auftrag die Durchführung
regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und ist ein Endtermin
oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag
nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist
zum Schluß eines Kalenderjahres gelöst werden.
XII. Betriebsgegenstände:
Die vom Auftraggeber zur Herstellung
der Druckerzeugnisse eingesetzten Betriebsgegenstände bleiben das
unveräußerliche Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt auch
für Druckvorrichtungen, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten
Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden. Es erfolgt
auch keine Ausfolgung zur Nutzung.
XIII. Urheberrecht
1. Ist der Auftragnehmer Inhaber der
Urheber- und leistungsschutzrechlichen Nutzungsrechte an den gelieferten
Druckerzeugnissen oder an Teilen derselben, erwirbt der Auftraggeber nur
das nicht ausschließbare Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten.
2. Ist der Auftragnehmer nicht Inhaber der Urheber- und leistungsschutzrechlichen
Nutzungsrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen, so ist er nicht verpflichtet
zu überprüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zukommt, die Druckvorlage
zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu
verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Der Auftraggeber
bestätigt hiemit, daß er über diese Rechte verfügt.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber
allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten,
sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten
erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.
XIV. Eigentumsvorbehalt
1. An allen Rohmaterialien, die dem Auftragnehmer
vom Auftraggeber übergeben worden sind, hat der Auftragnehmer hinsichtlich
sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht.
2. Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollen Bezahlung des vereinbarten
Preises Eigentum des Auftragnehmers. Sie darf vor vollen Bezahlung ohne
Zustimmung des Auftragnehmers weder verpfändet noch zur Sicherstellung
übereignet werden.
XV. Gerichtsstand
Für sämtliche aus diesem Vertragsverhältnis
entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird das für Feldkirch sachlich
zuständige Gericht vereinbart.
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